Hitze im Büro: Das müssen Arbeitgeber beachten

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Steigt die Temperatur im Büro, sinkt die Stimmung im Team. Hitze im Büro kann überdies rechtliche Folgen haben. Arbeitsrechtlerin Alicia von Rosenberg erläutert, welche Vorkehrungen Unternehmen bei drohenden Hitzewellen treffen sollten.

Wann ist das Büro zu heiß?

Was noch erträglich oder schon zu heiß ist, wird jede(r) Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer zwar unterschiedlich beantworten, doch es gibt allgemeingültigen Standards der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), die Arbeitgebern helfen. Das Gremium erstellt im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales technische Vorgaben zum Arbeitsschutz. Danach gelten folgende Höchsttemperaturen:

  • Ab einer Raumtemperatur von mehr als 26 Grad sollte der Arbeitgeber Schutzvorkehrungen treffen.
  • Übersteigt die Raumtemperatur 30 Grad, ist der Arbeitgeber zu abhelfenden Maßnahmen sogar verpflichtet.
  • Bei Temperaturen über 35 Grad ist der Raum grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsstätte geeignet. Ausnahmen gelten etwa bei entsprechender Schutzausrüstung oder drastischen Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder Luftduschen.
Foto Thermometer - Hitze im Büro
Envato/Sandsun

Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie diese Grenzen einhalten. Ihnen steht es aber frei, bei höheren Temperaturen anderweitig einen Gesundheitsschutz auf vergleichbarem Niveau sicherzustellen. Der Begründungsaufwand gegenüber der Belegschaft, dem Betriebsrat und der Aufsichtsbehörde ist dann allerdings höher.

Das zeigt sich zum Beispiel an einem Beschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die Raumtemperatur der Büros in einem Unternehmen stieg dort regelmäßig auf über 30 Grad an. Der Arbeitgeber stellte eine Wasserspüldusche im entfernt gelegenen Innenhof sowie kostenlose Getränke bereit. Den Richtern genügte dies jedoch nicht. Weitere Maßnahmen wären notwendig gewesen.

Wenn der Arbeitgeber seine Möglichkeiten aber ausreizt, kann er kaum für zu hohe Temperaturen zur Verantwortung gezogen werden. Er schuldet lediglich Maßnahmen, keine milderen Temperaturen.

Folgen überhitzter Büros

Wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend vor Hitze im Büro schützt, drohen einige rechtliche Konsequenzen.

Erfahrungsgemäß tritt zuerst der Betriebsrat auf den Plan und moniert Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Besonders streitlustige Betriebsräte stellen ein so genanntes Abhilfeverlangen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Betriebsrat die Arbeitsschutzbehörde informieren. Deren Instrumentenkasten ist reich bestückt. Die Behörde kann (gelegentlich kreative, manchmal lebensferne) Schutzmaßnahmen anordnen und verlangt in der Regel eine aufwändige Dokumentation. Bei Missachtung drohen Bußgelder.

Der/die einzelne Arbeitnehmer /Arbeitnehmerin hat in der Regel keine Handhabe. Er/Sie muss trotz hoher Raumtemperatur arbeiten. Die Tätigkeit verweigern dürfen sie in Extremfällen. In der juristischen Literatur ist man sich einig, dass Raumtemperaturen über 26 Grad infolge einer kurzen Hitzewelle nicht ausreichen. Lehnen sie die Arbeit dennoch ab, ist die ordentliche oder gar fristlose, außerordentliche Kündigung eröffnet.

Bei schwangeren oder stillenden Mitarbeitern ist damit zu rechnen, dass der behandelnde Arzt in Zeiten extremer Hitze eher ein Beschäftigungsverbot ausspricht.

Wie sollten Unternehmen sich vorbereiten?

Envato/OxanaDenezhkina

Arbeitgebern ist zu empfehlen, Büroräume effektiv vor Hitze zu schützen. Heizt sich das Gebäude dennoch auf, kommen personelle oder organisatorische Maßnahmen in Betracht, um dem Arbeitsschutz gerecht zu werden. Es ist zu empfehlen, in der ohnehin obligatorischen Gefährdungsbeurteilung eingehend auf das Thema Hitze einzugehen.

Der Ausschuss für Arbeitsstätten nennt beispielhaft folgende Maßnahmen:

  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zugunsten morgendlicher Arbeitszeiten
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen
  • Einsatz von Ventilatoren
  • Anbieten von Getränken (wenn der Arbeitgeber diese finanziert, kann er sich die Maßnahme als Teil seines Arbeitsschutzkonzepts anrechnen lassen)

Unternehmen mit Betriebsrat sollten bedenken, dass Maßnahmen zugunsten des Gesundheitsschutzes mitbestimmungspflichtig sind. Die Mitarbeitervertretung sollte daher frühzeitig eingebunden werden.

Übrigens: Einige Gerichte sehen den Vermieter von Büroräumen in der Pflicht, bauliche Sonnenschutzmaßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes mitzutragen. Unter Umständen lassen sich hier einige der Kosten auslagern.

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Foto Alicia von Rosenberg

Alicia von Rosenberg ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Berlin. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich Arbeitsrecht und insbesondere bei Kündigungen und entsprechenden Kündigungsschutzklagen. Foto: © Nela König

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