E-Fahrzeuge: Finanzielle und strategische Vorteile nutzen

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Unternehmen erzielen durch E-Fahrzeuge positive steuerliche Effekte und verbessern die Reputation. Von Steuerberater Stefan Rattay erfahren Sie mehr.

Ohne den Mobilitätswandel ist der Kampf gegen den Klimawandel nicht zu gewinnen. Das wirkt sich auf die Mobilitätspolitik von Unternehmen aus. In Deutschland gab es im Jahr 2020 etwa 5,15 Millionen Dienstwagen. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden staatlich gefördert und tragen zur Reputation eines Unternehmens bei.

Der Kampf gegen die globale Erwärmung ist eine der größten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Gelingt es nicht, den Klimawandel zu stoppen, drohen existenzielle Schäden. So haben allein die deutschen Treibhausgas-Emissionen im Jahr 2016 laut Umweltbundesamt Umweltkosten in Höhe von 164 Milliarden Euro verursacht. Und schon 2013 hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) für verschiedene Wirtschaftsbereiche die volkswirtschaftlichen Schäden bis 2050 errechnet, die durch den Klimawandel entstehen können.

Im Ergebnis: Ohne stärkere Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels könnten sich die Kosten der Auswirkungen laut DIW bis zum Jahr 2050 auf insgesamt knapp 800 Milliarden Euro belaufen. Nur in Deutschland, wohlgemerkt.

Die individuelle Mobilität spielt dabei eine wichtige Rolle. Denn ohne den Mobilitätswandel kann der Kampf gegen den Klimawandel kaum gewonnen werden. Daher lautet das Ziel der Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030: Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen, um die Klimaziele zu erreichen. Bis 2030 sollen sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Im Vergleich zu 1990 müssten sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern, soll die generelle Reduzierung der Treibhausgase um 55 Prozent erreicht werden.

Firmenfahrzeuge als regelmäßiger Gehaltsbestandteil

Das wirkt sich auf die Mobilitätspolitik von Unternehmen aus. In Deutschland gab es im Jahr 2020 etwa 5,15 Millionen Personenkraftwagen mit einem gewerblichen Fahrzeughalter. Dies entspricht einem Anteil am gesamten Pkw-Bestand von rund 10,7 Prozent. Unternehmen verfolgen in der Regel mit ihren Firmenwagen einen doppelten Zweck. Neben der Sicherstellung der persönlichen und flexiblen Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens sind Firmenfahrzeuge regelmäßig auch Gehaltsbestandteil beziehungsweise Teil einer Boniregelung von (leitenden) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Kurzum: Firmenwagen sind Prestigeobjekte und schaffen natürlich für den Nutzer Einsparpotenziale, da sie üblicherweise auch privat genutzt werden dürfen und der Unterhalt inklusive ist.

Reine Elektrofahrzeuge sind besonders günstig

Um Kosten zu sparen und die Umwelt zu schonen, sind E-Fahrzeuge für Unternehmen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine interessante Möglichkeit geworden. Denn diese werden in der Anschaffung und bei der Steuer stark gefördert. Das gilt sowohl für Fahrzeuge, die Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, als auch für Dienstwagen von Gesellschaftern. Die Höhe der Förderung hängt vom CO2-Ausstoß und den Anschaffungskosten ab.

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Handelt es sich um ein reines Elektrofahrzeug ohne jegliche Kohlendioxidemission, sind der Besteuerung der Privatnutzung monatlich lediglich pauschal 0,25 Prozent (statt einem Prozent) des inländischen Bruttolistenpreises zu unterwerfen. Bei Führen eines Fahrtenbuches sind die für die Privatnutzung angefallenen Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeugs (auch bei Leasing) nur zu 25 Prozent anzusetzen. Ebenso wird der Vorteilsansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für etwaige Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf 25 Prozent reduziert.

Dieser besondere Vorteil wird aber nur gewährt, wenn das Elektrofahrzeug bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2020 einen Bruttolistenpreis von nicht mehr als 45.000 Euro hatte. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, ist diese Grenze auf 60.000 Euro angehoben worden.

Förderung auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie reine Elektrofahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis als 60.000 Euro werden dadurch gefördert, dass der Besteuerung der privaten Nutzung monatlich lediglich pauschal 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises unterworfen werden. Auch im Übrigen sind die Anschaffungskosten nur zu 50 Prozent bei der Bemessung von Vorteilen des Arbeitnehmers anzusetzen.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wurden bei Anschaffung bis 31. Dezember 2021 nur gefördert, wenn die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs 40 Kilometer beträgt oder die Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer höchstens 50 Gramm ausmacht. Erfolgt die Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025, muss die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs 60 Kilometer ausmachen. Die Grenze wird für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2024 nochmals auf 80 Kilometer erhöht. Der alternativ maßgebliche Höchstemissionswert bleibt für sämtliche begünstigten Fahrzeuganschaffungen nach dem 31. Dezember 2021 gleich.

Unternehmen können durch E-Fahrzeuge einen mehrfachen Effekt erzielen

Diese Förderung für reine Elektrofahrzeuge kann auch für Elektrofahrräder beansprucht werden, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h ermöglicht. Vollkommen steuerfrei ist die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrades an Arbeitnehmer, das auch privat genutzt werden darf. Dies steht aber unter der Voraussetzung, dass die Fahrradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Auch Unternehmer können die Steuerfreistellung für die private Nutzung eines für betriebliche Zwecke angeschafften Fahrrads beanspruchen. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zu mindestens zehn Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird. Als betriebliche Nutzung gilt auch der Einsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Auf diese Weise können Unternehmen einen mehrfachen Effekt erzielen. Sie sind gefragt, ihre Firmenwagenregelungen zukunftsfähig und klimafreundlich zu gestalten. Das hat mit unternehmerischer Verantwortung zu tun, führt zu einem interessanten steuerlichen Effekt für Unternehmen und Dienstwagennutzer und zahlt ins Employer Branding ein (Stichwort: Nachhaltigkeit).

Gerade Letzteres ist ein wichtiger Punkt: Der allgemeine Mentalitätswandel besonders bei der jüngeren Generation macht eine ökologische unternehmerische Mobilitätspolitik wichtiger als je zuvor. Ein CO2-intensiver Fuhrpark kann sich nachteilig auf das Employer Branding auswirken, von der CO2-Bepreisung für weniger Emissionen ganz abgesehen.

Stefan Rattay ist Steuerberater und Prokurist der multidisziplinären Kanzlei WWS-Gruppe mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein. Die WWS-Gruppe berät Unternehmen bei sämtlichen relevanten Fragenstellungen aus Recht, Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung.

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